Bildquelle: Luftbild-Fotografie: Marcus-Andreas Mohr
Immer wieder ein großes Thema, was ist erlaubt, was nicht und wo und ab wann gibt es Datenschutzbedenkliches? Hier ein aktueller Beitrag aus der Mitteldeutschen Zeitung vom 20.10.2014: “Darf Amt Luftbilder von privaten Grundstücken machen?”
Mehr Infos zum Thema:
- Behördenleitfaden zum Datenschutz bei Geodaten und -diensten
- Datenschutz und Geoinformationen
- Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung von Geodaten
- Personenbezug bei Geodaten
Der geoObserver hält sich momentan an die IMAGI-Empfehlungen:
“Im Hinblick auf die nur geringe Wahrscheinlichkeit und Intensität von möglichen Persönlichkeitsverletzungen ist nach der Kontrollpraxis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Regel davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse überwiegt bei Daten, die eine der folgenden Auflösungsschwellen
erfüllen:1. Karten mit einem Maßstab kleiner als 1 : 5 000;
2. Satelliten- oder Luftbildinformationen mit einer Bodenauflösung von 20 cm oder größer pro Bildpunkt;
3. Eine gerasterte Fläche auf 100 m x 100 m oder größer; oder
4. Mindestens auf vier Haushalte aggregierte Informationen”
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