Fokus Geodaten: Leitfaden zum Urheberrecht

So, Urheberrecht also. Mal ehrlich, am liebsten will man sich ja gar nicht darum kümmern, aber tut man es nicht, kann es brenzlig werden. Urheberrecht wird auf Wikipedia [1]- für mich etwas sperrig und abstrakt – folgendermaßen erläutert:

“Das Urheberrecht ist zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.[1] Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes.” [1]

Seid Ihr nun schlauer? Ich jedenfalls nicht wesentlich, mir scheint, ohne juristische Vollausbildung hab ich auch gar keine Chance oder nur ein kleine?

Um es uns Geo-Leuten bezüglich Der Urheberrechtsproblematik etwas einfacher zu machen, haben DGfK, DGPV und DVW dankenswerterweise einen 9-seitigen Leitfaden zum Thema Urheberrecht [2], [3] insbesondere in Bezug auf Geodaten und Karten erarbeitet. Ich habe das Dokument mal durch die KI des Acrobat-Readers zusammenfassen lassen, hier das Ergebniss*:

“Das Dokument behandelt Urheberrechtsschutz für Karten und Geodaten sowie deren Nutzung in Bildung und Wissenschaft.

Urheberrechtsschutz
* Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten, Karten und Lichtbilder. ​
* Schutz beginnt mit der Erstellung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
* Lichtbilder genießen 50 Jahre Schutz ab Erscheinen.

Datenbankwerke
* Datenbanken können als Werke geschützt sein, wenn sie systematisch angeordnet sind.
* Schutzdauer beträgt 70 Jahre, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
* Geoinformationssysteme sind Beispiele für urheberrechtlich geschützte Datenbankwerke.

Nutzung von Geodaten
* Erlaubnis des Urhebers ist erforderlich für Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.
* Bildungseinrichtungen dürfen bis zu 15% eines Werkes für nicht kommerzielle Zwecke nutzen.
* Wissenschaftliche Forschung darf bis zu 75% eines Werkes verwenden.

Offene Daten
* Offene Daten sind für die Allgemeinheit zugänglich, oft mit Namensnennung.
* OpenStreetMap-Daten unterliegen der Open Database Licence (ODbL) 1.0.
*Öffentliche Verwaltung stellt Geodaten unter Open Data-Bedingungen bereit.

Urheberrechtsverletzungen
* Ungenehmigte Nutzung kann zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz führen.
* Plagiate machen wissenschaftliche Arbeiten ungültig.
* Besondere Vorsicht bei Lichtbildern, da auch abgebildete Personen Rechte haben.”

* … bei allem Stauen bzgl. der KI, ich empfehle, das komplette Dokument [3] zu lesen
[1] … https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
[2] … https://dgfk.net/news/aktualisierter-leitfaden-urheberrecht-leicht-gemacht-erschienen/
[3] … https://dgfk.net/wp-content/uploads/2025/04/Urheberrecht_2024_3.pdf

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