
So, Urheberrecht also. Mal ehrlich, am liebsten will man sich ja gar nicht darum kümmern, aber tut man es nicht, kann es brenzlig werden. Urheberrecht wird auf Wikipedia [1]- für mich etwas sperrig und abstrakt – folgendermaßen erläutert:
“Das Urheberrecht ist zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.[1] Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes.” [1]
Seid Ihr nun schlauer? Ich jedenfalls nicht wesentlich, mir scheint, ohne juristische Vollausbildung hab ich auch gar keine Chance oder nur ein kleine?
Um es uns Geo-Leuten bezüglich Der Urheberrechtsproblematik etwas einfacher zu machen, haben DGfK, DGPV und DVW dankenswerterweise einen 9-seitigen Leitfaden zum Thema Urheberrecht [2], [3] insbesondere in Bezug auf Geodaten und Karten erarbeitet. Ich habe das Dokument mal durch die KI des Acrobat-Readers zusammenfassen lassen, hier das Ergebniss*:
“Das Dokument behandelt Urheberrechtsschutz für Karten und Geodaten sowie deren Nutzung in Bildung und Wissenschaft.
Urheberrechtsschutz
* Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten, Karten und Lichtbilder.
* Schutz beginnt mit der Erstellung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
* Lichtbilder genießen 50 Jahre Schutz ab Erscheinen.
Datenbankwerke
* Datenbanken können als Werke geschützt sein, wenn sie systematisch angeordnet sind.
* Schutzdauer beträgt 70 Jahre, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
* Geoinformationssysteme sind Beispiele für urheberrechtlich geschützte Datenbankwerke.
Nutzung von Geodaten
* Erlaubnis des Urhebers ist erforderlich für Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.
* Bildungseinrichtungen dürfen bis zu 15% eines Werkes für nicht kommerzielle Zwecke nutzen.
* Wissenschaftliche Forschung darf bis zu 75% eines Werkes verwenden.
Offene Daten
* Offene Daten sind für die Allgemeinheit zugänglich, oft mit Namensnennung.
* OpenStreetMap-Daten unterliegen der Open Database Licence (ODbL) 1.0.
*Öffentliche Verwaltung stellt Geodaten unter Open Data-Bedingungen bereit.
Urheberrechtsverletzungen
* Ungenehmigte Nutzung kann zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz führen.
* Plagiate machen wissenschaftliche Arbeiten ungültig.
* Besondere Vorsicht bei Lichtbildern, da auch abgebildete Personen Rechte haben.”
* … bei allem Stauen bzgl. der KI, ich empfehle, das komplette Dokument [3] zu lesen
[1] … https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
[2] … https://dgfk.net/news/aktualisierter-leitfaden-urheberrecht-leicht-gemacht-erschienen/
[3] … https://dgfk.net/wp-content/uploads/2025/04/Urheberrecht_2024_3.pdf